Als Regelfall der Schuldübernahme behandelt das Gesetz die Übernahme durch Vertrag zwischen Gläubiger und neuem Schuldner: Eine Schuld kann gemäß § 414 BGB von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt. Der Vertrag gemäß § 414 BGB ist zunächst ein Schuldvertrag i. S. d. § 311 Abs. 1 BGB, durch den ein Schuldverhältnis zwischen den Vertragspartnern begründet wird. In seiner Wirkung geht er jedoch über die Begründung des Schuldverhältnisses hinaus, wird durch ihn doch zugleich das Schuldverhältnis mit dem alten Schuldner aufgehoben. Insofern hat der Schuldübernahmevertrag auch Verfügungswirkung. |